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Fragen und Antworten

Häufig gestellte Fragen rund um die Themen Preisanpassung und Abrechnung

Fragen zu Ihrer Rechnung?

Damit Sie bei Ihrer Rechnung nicht den Überblick verlieren, haben wir für Sie eine Musterrechnung erstellt. Dort erklären wir Ihnen ausführlich die einzelnen Positionen.

Zur Musterrechnung

Die Bundesregierung hat beschlossen, zum Jahresende 2023 zahlreiche Unterstützungen und Förderungen im Energiebereich zu streichen oder auslaufen zu lassen. Dazu zählen unter anderem die auslaufende Wärmepreisbremse und die Aufhebung der Minderung der Umsatzsteuer April 2024. Mit dem Wegfall der staatlichen Entlastungen müssen die Energieversorger wie die Fernwärme Duisburg allen Verbraucherinnen und Verbrauchern ab Beginn des Jahres 2024 die vollständigen Preise berechnen. 

Seit dem 1. Januar 2024 beträgt der Arbeitspreis für eine Kilowattstunde (kWh) 17,66 Cent. Bislang hatte die Wärmepreisbremse den Arbeitspreis für 80 Prozent des Verbrauchs auf 9,5 Cent gedeckelt.

Der Arbeitspreis für Walsum und Homberg liegt aktuell bei 9,58 Cent/kWh und wird turnusmäßig zum 1. April 2024 angepasst und liegt dann bei 10,43 Cent/kWh.

Innerhalb Duisburgs bestehen zwei Fernwärme-Netzgebiete und daher auch zwei Preisanpassungszyklen. Im Versorgungsgebiet Mitte-Süd-West und Hamborn erfolgen die Anpassungen turnusmäßig zweimal im Jahr, zum Januar und zum Juli. Im Versorgungsgebiet Walsum und Homberg werden die Preise turnusmäßig zum April und Oktober angepasst. Aufgrund der starken Nutzung von Biomasse und industrieller Abwärme in der Preisgleitklausel liegt der Fernwärmepreis in Walsum und Homberg aktuell bei 9,58 Cent/kWh, also nur leicht über der bis 31. Dezember 2023 geltenden Preisbremse. Erdgas ist nur mittelbar in Form des Index für Energie bzw. Wärmemarkt Bestandteil der Preisgleitklausel.

Der Arbeitspreis für Fernwärme berechnet sich durch eine feste und vertraglich verankerte Preisgleitklausel. Die Formel zur Berechnung umfasst Indizes und Börsenpreise.

Im Versorgungsgebiet Mitt-Süd-West wird in der Preisgleitkausel bspw. der Erdgas-Börsenpreis der vergangenen 24 Monate herangezogen. Dies gewährleistet, dass starke Preisschwankungen abgedämpft und über einen längeren Zeitraum gemittelt werden. Aufgrund der Nachlaufphase der hohen Gaspreise während der Energiekrise erhöht sich der bisherige Arbeitspreis für das erste Halbjahr 2024 um rund einen Cent von 16,78 auf 17,66 Cent pro Kilowattstunde. 

Die Anpassungen erfolgen turnusmäßig zweimal im Jahr, im Versorgungsgebiet Mitte-Süd-West und Hamborn zum Januar und zum Juli. Im Versorgungsgebiet Walsum und Homberg zum April und Oktober. 

Die Prognosen für die Preisentwicklung der einzelnen Bestandteile zeigen, dass der Arbeitspreis im Versorgungsgebiet Duisburg Mitte/Süd/West voraussichtlich ab Ende 2024 und dann auch langfristig wieder deutlich sinken wird. Wenn sich die derzeitige Preisentwicklung fortsetzt, sollte dieser Trend bereits bei der kommenden Preisanpassung im Juli leicht spürbar werden.

Durch das von der Bundesregierung beschlossene Ende der Preisbremsen werden für die Kundinnen und Kunden die Preise seit 1. Januar 2024 in voller Höhe fällig. Dadurch sind entsprechend höhere Rechnungsbeträge zu erwarten. Die Fernwärme Duisburg passt die Abschlagszahlungen mit der Jahresverbrauchsabrechnung entsprechend dem zu erwartenden Jahresverbrauch an. Die meisten Jahresverbrauchsabrechnungen sind nach dem 15. März versandt worden. Dementsprechend sind die ersten drei Abschläge 2024 in der bisherigen Höhe berechnet worden. Mit der Jahresverbrauchsabrechnung erfolgt die Festlegung der neuen Abschlagshöhe. Aufgrund der gestiegenen Arbeitspreise, Wegfall der Preisbremse sowie einer Rückkehr zum Umsatzsteuersatz von 19 Prozent ab 1. April 2024 fallen die neuen Abschläge wesentlich höher aus als die bisherige Abschlagshöhe bis März 2024. 

Bis zum 31. März 2024 gilt für die Fernwärmeversorgung der reduzierte Mehrwertsteuersatz i.H.v. 7 Prozent. Ab dem 1. April 2024 gilt wieder der ursprüngliche Mehrwertsteuersatz i.H.v. 19 Prozent. In 2024 wird der Zeitraum bis 31. März mit 7 Prozent besteuert. Danach erfolgt eine Anpassung auf 19 Prozent. Dementsprechend steigt auch die Brutto-Abschlagshöhe ab April 2024 an.

Die Fernwärme Duisburg steht dazu im Austausch mit Großkunden und den Wohnungsgesellschaften, die die Heizkosten über die Nebenkostenabrechnung an die Mieterinnen und Mieter weitergeben und dementsprechend der zuständige Ansprechpartner sind.

Die monatlichen Gesamtkosten für ein beispielhaftes Einfamilienhaus mit einem Wärmeanschlusswert von 10 Kilowatt und einem Jahreswärmeverbrauch von 16.000 Kilowattstunden betragen durch den Entfall der Preisbremse ab Januar 2024 rund 273 Euro im Monat. Durch die staatliche Deckelung lagen die beispielhaften Kosten bisher bei rund 183 Euro. Bei den Kostenangaben für die Fernwärme handelt es sich generell um eine Vollkostenbetrachtung: Das bedeutet, dass im Vergleich zu Öl, Gas oder einer Wärmepumpe bei Kundinnen und Kunden nur geringe zusätzlichen Kosten für die Wartung, die Instandhaltung und den Neukauf oder Tausch einer Heizungsanlage anfallen.

Die Zusammensetzung der Fernwärmepreise ist gesetzlich in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) geregelt. Die dortigen Regelungen bilden einen verlässlichen und ausgewogenen Rahmen für den Fernwärmelieferanten und den Wärmekunden gleichermaßen. Über die Entstehung und Zusammensetzung ihrer Fernwärmepreise informiert die Fernwärme Duisburg transparent auf ihrer Internetseite. Die Preise sind nicht willkürlich bestimmt, sondern richten sich strikt nach der Preisgleitklausel, die ebenfalls transparent kommuniziert wird.

Der Arbeitspreis für Fernwärme berechnet sich durch die feste und vertraglich verankerte Preisgleitklausel. Die Formel zur Berechnung umfasst Indizes und Börsenpreise der vergangenen 24 Monate, die auf Börsendaten und Basisdaten des Statistischen Bundesamtes beruhen. Wir veröffentlichen seit jeher alle Preisbestandteile auf unserer Internetseite. Insofern sind die Preiskomponenten stets einsehbar. Und die extremen Markt- und Gaspreisentwicklung aufgrund der letzten Energiekrise liegen außerhalb unserer Verantwortung und waren in der Form nicht vorhersehbar.

Die CO2-Kostenaufteilung wird in den allermeisten Fällen erst im Jahr 2024 relevant. Denn gemäß CO2KostAufG gilt die Aufteilung der CO2-Kosten für alle vollständigen Abrechnungszeiträume, die ab dem 1. Januar 2023 beginnen. Entscheidend ist der Abrechnungszeitraum, in dem die Nebenkosten auf die Mieterinnen und Mieter umlegt werden, und nicht unbedingt der Abrechnungszeitraum der Fernwärmerechnung mit dem Energieversorger.

 

Es gibt verschiedene Systeme zum Handel mit CO2-Zertifikaten: den Europäischen Emissionshandel (ETS), bei dem eine Obergrenze für die auszustoßende Menge CO2 für Erzeugungsanlagen festgelegt wird und die Unternehmen Berechtigungen für jede Tonne ausgestoßenen CO2 erwerben müssen. Diese Berechtigungen können auf einem Markt gehandelt werden, und der Preis bildet sich durch Angebot und Nachfrage.

Außerdem gibt es das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG): Das BEHG gilt vor allem für CO2-Emittenten, die nicht vom ETS erfasst sind. Der CO2-Preis im Rahmen des BEHG ist festgelegt und soll schrittweise ansteigen. Der Einstiegspreis wurde politisch festgelegt.

Das Ziel beider Systeme ist es, Anreize zu setzen, CO2-Emissionen zu senken. Dennoch fließen die Kosten, die diese Systeme verursachen, mit in den Fernwärmepreis ein.

Die Erzeugungsanlagen der Fernwärme unterliegen größtenteils im Europäischen Emissionshandel (ETS). Der Gesetzgeber hat hierzu einen Preismechanismus festgelegt, nach dem der Zertifikatspreis für ETS-Anlagen zu ermitteln ist. Dies geschieht auf Basis von Handelspreisen für CO2-Zertifikate. Der Zertifikatspreis beträgt für 2023 80,40 €/tCO2. Im Gegensatz dazu beträgt der Zertifikatspreis für einen Erdgaskessel, welcher dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) unterliegt, für 2023 lediglich 30 €/tCO2.

Die unterschiedlichen Werte sind auf unterschiedliche gesetzliche Vorgaben zurückzuführen. Zum einen sind die Brennstoffemissionen nach § 5 FFVAV, zum anderen nach dem CO₂-KostAufG auszuweisen.

Die FD wendet zur Berechnung der Treibhausgasemissionen nach § 5 FFVAV die sogenannte Stromgutschriftmethode bzw. die Carnot-Methode nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) an. Die Ergebnisse dieser Methoden ergeben abweichende Werte zu den Treibhausgasemissionen nach dem CO₂-KostAufG.

Die relevanten Informationen werden in unseren Rechnungen unter dem Punkt „Aufteilung der CO₂-Kosten zwischen Mietern und Vermietern nach CO₂-KostAufG“ ausgewiesen.

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