Fragen und Antworten
Häufig gestellte Fragen rund um die Themen Preisanpassung und Abrechnung

Fragen zu Ihrer Rechnung?
Damit Sie bei Ihrer Rechnung nicht den Überblick verlieren, haben wir für Sie eine Musterrechnung erstellt. Dort erklären wir Ihnen ausführlich die einzelnen Positionen.
Zur Musterrechnung 2023
Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der Arbeitspreis für eine Kilowattstunde (kWh) 14,15 Cent.
Der Arbeitspreis für das Versorgungsgebiet Walsum/Homberg liegt aktuell bei 9,828 Cent/kWh.
Innerhalb Duisburgs bestehen zwei Fernwärme-Netzgebiete und daher auch zwei Preisanpassungszyklen. Im Versorgungsgebiet Mitte-Süd-West und Hamborn erfolgen die Anpassungen turnusmäßig zweimal im Jahr, zum Januar und zum Juli. Im Versorgungsgebiet Walsum und Homberg werden die Preise turnusmäßig zum April und Oktober angepasst.
Der Arbeitspreis für Fernwärme berechnet sich durch eine feste und vertraglich verankerte Preisgleitklausel. Die Formel zur Berechnung umfasst Indizes und Börsenpreise.
Im Versorgungsgebiet Mitt-Süd-West wird in der Preisgleitkausel bspw. der Erdgas-Börsenpreis der vergangenen 24 Monate herangezogen. Dies gewährleistet, dass starke Preisschwankungen abgedämpft und über einen längeren Zeitraum gemittelt werden.
Die Anschlussleistung oder auch bereitgestellte höchste Wärmeleistung ist die Leistung, die an einem Anschluss maximal zur Verfügung gestellt werden kann. Diese Wärmeleistung wird für jeden Anschluss individuell festgelegt und auf eine Versorgung des Objekts bei -10 Grad Außentemperatur ausgelegt. Die Anschlussleistung wird für die Berechnung des Jahresgrundpreises herangezogen.
Die Anpassungen erfolgen turnusmäßig zweimal im Jahr, im Versorgungsgebiet Mitte-Süd-West und Hamborn zum Januar und zum Juli. Im Versorgungsgebiet Walsum und Homberg zum April und Oktober.
Die Fernwärme Duisburg passt die Abschlagszahlungen mit der Jahresverbrauchsabrechnung entsprechend dem zu erwartenden Jahresverbrauch an.
Die Bundesregierung hatte beschlossen, zum Jahresende 2023 zahlreiche Unterstützungen und Förderungen im Energiebereich zu streichen oder auslaufen zu lassen. Dazu zählten unter anderem die auslaufende Wärmepreisbremse und die Aufhebung der Minderung der Umsatzsteuer ab April 2024. Mit dem Wegfall der staatlichen Entlastungen mussten die Energieversorger wie die Fernwärme Duisburg allen Verbraucherinnen und Verbrauchern seit Beginn des Jahres 2024 die vollständigen Preise berechnen.
Bis zum 31. März 2024 galt für die Fernwärmeversorgung der reduzierte Mehrwertsteuersatz i.H.v. 7 Prozent. Seit dem 1. April 2024 gilt wieder der ursprüngliche Mehrwertsteuersatz i.H.v. 19 Prozent. In 2024 wurde der Zeitraum bis 31. März mit 7 Prozent besteuert. Danach erfolgte eine Anpassung auf 19 Prozent. Dementsprechend stieg auch die Brutto-Abschlagshöhe ab April 2024 an.
Die Fernwärme Duisburg steht dazu im Austausch mit Großkunden und den Wohnungsgesellschaften, die die Heizkosten über die Nebenkostenabrechnung an die Mieterinnen und Mieter weitergeben und dementsprechend der zuständige Ansprechpartner sind.
Die Zusammensetzung der Fernwärmepreise ist gesetzlich in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) geregelt. Die dortigen Regelungen bilden einen verlässlichen und ausgewogenen Rahmen für den Fernwärmelieferanten und den Wärmekunden gleichermaßen. Über die Entstehung und Zusammensetzung ihrer Fernwärmepreise informiert die Fernwärme Duisburg transparent auf ihrer Internetseite. Die Preise sind nicht willkürlich bestimmt, sondern richten sich strikt nach der Preisgleitklausel, die ebenfalls transparent kommuniziert wird.
Der Arbeitspreis für Fernwärme berechnet sich durch die feste und vertraglich verankerte Preisgleitklausel. Die Formel zur Berechnung umfasst Indizes und Börsenpreise der vergangenen 24 Monate, die auf Börsendaten und Basisdaten des Statistischen Bundesamtes beruhen. Wir veröffentlichen seit jeher alle Preisbestandteile auf unserer Internetseite. Insofern sind die Preiskomponenten stets einsehbar. Und die extremen Markt- und Gaspreisentwicklung aufgrund der letzten Energiekrise liegen außerhalb unserer Verantwortung und waren in der Form nicht vorhersehbar.
Die CO2-Kostenaufteilung wird in den allermeisten Fällen erst im Jahr 2024 relevant. Denn gemäß CO2KostAufG gilt die Aufteilung der CO2-Kosten für alle vollständigen Abrechnungszeiträume, die ab dem 1. Januar 2023 beginnen. Entscheidend ist der Abrechnungszeitraum, in dem die Nebenkosten auf die Mieterinnen und Mieter umlegt werden, und nicht unbedingt der Abrechnungszeitraum der Fernwärmerechnung mit dem Energieversorger.
Es gibt verschiedene Systeme zum Handel mit CO2-Zertifikaten: den Europäischen Emissionshandel (ETS), bei dem eine Obergrenze für die auszustoßende Menge CO2 für Erzeugungsanlagen festgelegt wird und die Unternehmen Berechtigungen für jede Tonne ausgestoßenen CO2 erwerben müssen. Diese Berechtigungen können auf einem Markt gehandelt werden, und der Preis bildet sich durch Angebot und Nachfrage.
Außerdem gibt es das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG): Das BEHG gilt vor allem für CO2-Emittenten, die nicht vom ETS erfasst sind. Der CO2-Preis im Rahmen des BEHG ist festgelegt und soll schrittweise ansteigen. Der Einstiegspreis wurde politisch festgelegt.
Das Ziel beider Systeme ist es, Anreize zu setzen, CO2-Emissionen zu senken. Dennoch fließen die Kosten, die diese Systeme verursachen, mit in den Fernwärmepreis ein.
Die Erzeugungsanlagen der Fernwärme unterliegen größtenteils im Europäischen Emissionshandel (ETS). Der Gesetzgeber hat hierzu einen Preismechanismus festgelegt, nach dem der Zertifikatspreis für ETS-Anlagen zu ermitteln ist. Dies geschieht auf Basis von Handelspreisen für CO2-Zertifikate. Der Zertifikatspreis beträgt für 2024 83,68 €/tCO2 (2025: 65,01 €/tCO2) . Im Gegensatz dazu beträgt der Zertifikatspreis für einen Erdgaskessel, welcher dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) unterliegt, für 2024 lediglich 45 €/tCO2 (2025: 55 €/tCO2).
Die unterschiedlichen Werte sind auf unterschiedliche gesetzliche Vorgaben zurückzuführen. Zum einen sind die Brennstoffemissionen nach § 5 FFVAV, zum anderen nach dem CO₂-KostAufG auszuweisen.
Die FD wendet zur Berechnung der Treibhausgasemissionen nach § 5 FFVAV die sogenannte Stromgutschriftmethode bzw. die Carnot-Methode nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) an. Die Ergebnisse dieser Methoden ergeben abweichende Werte zu den Treibhausgasemissionen nach dem CO₂-KostAufG.
Die relevanten Informationen werden in unseren Rechnungen unter dem Punkt „Aufteilung der CO₂-Kosten zwischen Mietern und Vermietern nach CO₂-KostAufG“ ausgewiesen.
Weitere Informationen zum Thema
