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Aktuelle Informationen zur Wärmepreisbremse

AKTUELLES ZUR WÄRMEPREISBREMSE

Die Bundesregierung hat beschlossen, zum 31.12.2023 zahlreiche Unterstützungen und Förderungen im Energiebereich zu streichen oder auslaufen zu lassen. Dazu zählen unter anderem die auslaufenden Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme sowie die Minderung der Stromnetzentgelte. Mit dem Wegfall der staatlichen Entlastungen müssen die Energieversorger wie die Fernwärme Duisburg allen Verbraucherinnen und Verbrauchern ab Beginn des neuen Jahres die vollständigen Preise berechnen. 
 

Weitere Infos

 

Umsetzung der Wärmepreisbremse verschiebt sich auf April 2023:

Kunden werden individuell informiert

 

Die Umsetzung der vom Gesetzgeber für März 2023 vorgesehenen Entlastung der Kunden durch die Wärmepreisbremse bereitet vielen Versorgungsunternehmen weiterhin große Schwierigkeiten. Die Software-Hersteller und die IT-Dienstleister arbeiten weiterhin mit Hochdruck an einer Anpassung der Abrechnungssysteme. Eine fehlerfreie und verlässliche Einbettung der Vorgaben zur Preisbremse in die
Abrechnungskreisläufe ist jedoch auch der Fernwärme Duisburg bislang nicht möglich gewesen.

Inzwischen ist absehbar, dass die Preisbremsen im Laufe des Monats März aufgrund der geschilderten Software-Probleme nicht mehr geordnet umgesetzt werden können. Die Fernwärme Duisburg hat sich daher entschlossen, die bisher nicht eingezogenen Abschläge für März nun in der bisherigen Höhe am 24.03.2023 abzubuchen. Die Preisbremsen werden dann geordnet und für alle Kundinnen und Kunden nachvollziehbar mit dem Aprilabschlag umgesetzt.

Nach wie vor gilt: Selbstverständlich werden alle Kundinnen und Kunden der Fernwärme Duisburg die Ihnen zustehenden Entlastungen in vollem Umfang erhalten. Dazu erhalten alle Kundinnen und Kunden das bereits angekündigte Informationsschreiben, in dem sie über die individuelle Entlastung durch die Preisbremse und die daraus resultierende angepasste zukünftige Abschlagshöhe informiert werden.

Die Verzögerung bei der Abbuchung und bei der Umsetzung der Preisbremse bittet die Fernwärme Duisburg vielmals zu entschuldigen.

Detaillierte Informationen zu der Wärmepreisbremse stehen auch nachfolgend bereit.


Wärmepreisbremse

Alles Wichtige auf einen Blick

Die aktuell hohen Energiepreise belasten Haushalte und Unternehmen in Deutschland enorm. Die Bundesregierung hat ein umfangreiches, aus Mitteln des Bundes finanziertes, Maßnahmenpaket geschnürt, um die Energiekosten zu dämpfen und zugleich die Versorgung in Deutschland zu sichern.  Neben der Übernahme der Kosten für den Dezemberabschlag 2022 im Rahmen der Soforthilfe durch den Bund, zählt hierzu auch die Erdgas- und Wärmepreisbremse (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG). Diese wurde am 15. Dezember 2022 beschlossen und greift ab März 2023 sowie rückwirkend für die Monate Januar und Februar. Ein Großteil unserer Kundinnen und Kunden ist von der Energiepreisbremse betroffen, da bei ihnen der Arbeitspreis oberhalb der vorgegebenen Preisdeckelung liegt. Wir sind bereits dabei, die beschlossenen Maßnahmen umzusetzen. Die betroffenen Kundinnen und Kunden werden in einem separaten Schreiben über die Höhe des Entlastungskontingentes und Entlastungsbetrages sowie über die neuen Abschläge informiert.

FAQs

Nachfolgend haben wir alle wichtigen Fragen und Antworten für Sie aufgelistet:

Begünstigte im Sinne des EWPBG sind die von einem Lieferanten am Stichtag 31. Dezember 2022 belieferten:

Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden;


Entnahmestellen von Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern, die die Fernwärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen (unabhängig vom Jahresverbrauch);


zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen oder Kindertagesstätten, andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbringen (unabhängig vom Jahresverbrauch);


Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder andere Leistungsanbieter der Eingliederungshilfe;


Großverbraucher, die mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden verbrauchen oder soweit sie nicht bereits in den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 EWPBG fallen.

Für private Haushalte und Unternehmen, die jährlich weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden an Fernwärme verbrauchen, sowie Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften und zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen wird der Arbeitspreis für 80 % ihres im September 2022 für das Jahr 2023 prognostizierten Verbrauchs auf 9,5 ct/kWh gedeckelt. Wird mehr als das Entlastungskontingent von 80 % verbraucht, muss für jede darüberhinausgehende Kilowattstunde Fernwärme der jeweils im Versorgungsvertrag vereinbarte Arbeitspreis gezahlt werden. Wer zusätzlich Energie spart, profitiert also umso mehr.

Zu den mittleren und großen Unternehmen werden Firmen mit mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden Jahresverbrauch gezählt. Diese Unternehmen erhalten ab Januar 2023 70 % ihres Fernwärmeverbrauchs des Jahres 2021 zu 7,5 ct/kWh. Für den übrigen Verbrauch zahlt auch die Industrie den regulären Arbeitspreis. Da Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von über 1,5 Millionen Kilowattstunden keine Soforthilfe für den Dezember 2022 erhalten haben, werden sie direkt ab Januar 2023 entlastet.

Das Referenzjahr 2021 wurde gewählt, um sicherzustellen, dass Unternehmen, die im Jahr 2022 wegen steigender Energiepreise bereits Fernwärme eingespart haben, nicht benachteiligt werden. Gleichzeitig soll das Abstellen auf das Referenzjahr 2021 eine Gleichbehandlung möglichst vieler Unternehmen gewährleisten. Darüber hinaus sind bei Fördersummen über 2 Millionen Euro die Vorgaben des Europäischen Beihilferahmens („Temporary Crisis Framework – TCF“) zu beachten, die ebenfalls für die Berechnung der Mehrkosten ausnahmelos auf das Jahr 2021 abstellen.

Sofern ein SEPA-Lastschriftmandat vorliegt, müssen Sie nichts tun. Die Fernwärme Duisburg kümmert sich darum, dass Sie die staatlichen Unterstützungsleistungen erhalten. Die Abschlagszahlung wird angepasst. Kundinnen und Kunden mit Dauerauftrag oder monatlicher Überweisung müssen ihre Zahlungen selbst entsprechend dem neuen Abschlagsplan anpassen. Wohnen Sie zur Miete, erhalten Sie die Entlastungen über Ihre Betriebskostenvorauszahlung bzw. -abrechnung Ihres Vermieters oder Ihrer Vermieterin.

Die Preisbremsen treten ab März 2023 in Kraft, wirken aber rückwirkend auch für Januar und Februar. Sie erhalten die Entlastungen damit ab März 2023 – so wie Sie auf Ihrem Abschlagsplan/Ihrer Abschlagsermittlung ausgewiesen wird. 

Durch die staatlichen Entlastungen kann sich Ihr Abschlag ab März 2023 reduzieren. Die Entlastungen für Januar und Februar werden in Ihrem ab März 2023 gültigen Abschlagsplan entsprechend berücksichtigt.

Eine Ausnahme gilt für Großkunden, die mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden Fernwärme im Jahr verbrauchen. Diese Kundengruppe hat keine Soforthilfe für den Dezember 2022 erhalten und wird daher direkt ab Januar 2023 entlastet.

Als Mieterin oder Mieter haben Sie häufig keinen direkten Vertrag mit Ihrem Fernwärmeversorger abgeschlossen, sondern Ihr Vermieter oder Ihre Vermieterin. Die Entlastung muss daher im Rahmen der Betriebskostenabrechnung an Sie weitergegeben werden. In bestimmten Fällen, zum Beispiel wenn Ihre Betriebskostenvorauszahlung bereits deutlich erhöht wurde, können Ihre monatlichen Vorauszahlungen bereits während der laufenden Abrechnungsperiode angepasst werden. Setzen Sie sich am besten direkt mit Ihrem Vermieter oder Ihrer Vermieterin in Kontakt, sollten Sie Fragen dazu haben.

Liegt Ihr aktueller Arbeitspreis unter 9,5 ct/kWh bzw. 7,5 ct/kWh greift bei Ihnen die staatliche Preisbremse nicht, da Ihr Vertragspreis bereits niedriger ist als die Preisbremse. Sollte im Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 Ihr Arbeitspreis auf über 9,5 ct/kWh bzw. 7,5 ct/kWh ansteigen, haben Sie Anspruch auf Entlastung über die Energiepreisbremse. Auch in diesem Fall erhalten Sie die Entlastungen über Ihren monatlichen Abschlag bzw. über Ihre Abrechnung.

Gut zu wissen:

So stark profitiert ein Haushalt von der Wärmepreisbremse

Die genaue Entlastung hängt von den Vertragspreisen und dem Verbrauch ab. Hier ein Beispiel für eine vierköpfige Familie:


Vierköpfige Familie, 100 m2 Wohnung

Wärmeverbrauch 13.000 Kilowattstunden im Jahr

Bisheriger Wärmepreis: 7 ct/kWh

Neuer Wärmepreis: 12 ct/kWh


Monatlicher Abschlag früher:75,83 Euro
Monatlicher Abschlag neu ohne Wärmepreisbremse:130 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu mit Wärmepreispreisbremse:108,33 Euro/Monat
Rückerstattung bei Einsparung von 20 %:312 Euro
Rückerstattung bei Einsparung von 30 %:468 Euro

Erläuterung:
Eine vierköpfige Familie wohnt in einer 100 m2 Wohnung und bezieht Fernwärme. Sie hat einen Wärmeverbrauch von 13.000 Kilowattstunden im Jahr. Ihr Wärmepreis ist von 7 ct/kWh auf 12 ct/kWh gestiegen, also würde ihr monatlicher Abschlag ohne die Wärmepreisbremse von 75,83 Euro auf 130 Euro steigen – gut 54 Euro mehr im Monat als bisher.

Mit der Wärmepreisbremse zahlt sie nun monatlich 108,33 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch, denn für 80 % des Verbrauchs zahlt sie 9,5 ct/kWh und für die restlichen 20 % werden 12 ct/kWh fällig. Wenn die Familie im Vergleich zu ihrem im September prognostizierten Verbrauch insgesamt Wärme eingespart hat, bekommt sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück. Bei einer Einsparung von 20 % liegt die Erstattung bei 312 Euro, bei einer Einsparung von 30 % wären es sogar 468 Euro.

Auch ein Preisvergleich kann eine Ersparnis mit sich bringen. Sprechen Sie unsere Experten gerne darauf an.

 

Weitere Informationen auf den Seiten der Bundesregierung